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Satzung der DLRG Ortsverband Bad Aibling e.V.

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Satzung der DLRG Ortsverband Bad Aibling e.V.

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Satzung der DLRG Ortsverband Bad Aibling e.V.

Die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG) bildet durch ihre Mitglieder und Gliederungen die größte, freiwillige und führende Wasserrettungsorganisation Deutschlands und der Welt.

In ihr finden alle Mitglieder und Gliederungen eine ehrenamtlich und humanitär wirkende Gesellschaft zur Verhinderung von Ertrinkungsfällen vor.

Alle Gliederungen, die den Namen der DLRG führen, erkennen den bindenden Charakter dieser Gesellschaft an und verpflichten sich, ihr ganzes Tun und Handeln an der Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V. und an den Leitsätzen der DLRG auszurichten.

Gegenseitiges Vertrauen, Glaubwürdigkeit, gemeinschaftliches Handeln sowie die Übereinstimmung von Wort und Tat bilden die Grundlage des verbandlichen Umgangs. Sie begründen die menschliche Qualität der Mitglieder und die Stärke der DLRG.

I. NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR

(1) Der Ortsverband (OV) Bad Aibling der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft ist eine Gliederung der in das Vereinsregister des Amtsgerichts München (VR 6061) eingetragenen Deutschen Lebens- Rettungs-Gesellschaft Landesverband Bayern e.V. und der in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wolfratshausen eingetragenen Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft – Bezirksverband Alpenland e.V.

(2) Der OV Bad Aibling kann bei Bedarf unselbständige Stützpunkte bilden.

(3) Er führt die Bezeichnung: „Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft - Ortsverband Bad Aibling e.V.“ (DLRG OV Bad Aibling e.V.).

(4) Sein Sitz ist Bad Aibling.

(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

II. Zweck

(1) Die DLRG-OV Bad Aibling ist eine gemeinnützige, im Rahmen der DLRG-LV Bayern e. V. selbständige Gliederung, in der grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Mitarbeitern gearbeitet wird; sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die DLRG-OV Bad Aibling soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(2) Die Aufgabe der DLRG-OV Bad Aibling ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen.

(3) Zu den Aufgaben nach Abs. 2 gehören insbesondere:

  • Aufklärung der Bevölkerung über Gefahren am und im Wasser.
  • Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen am, im und auf dem Wasser,
  • Förderung des Anfängerschwimmens, 
  • Förderung des Schulschwimmunterrichts,  
  • Aus- und Fortbildung von Schwimmern, Rettungsschwimmern, Bootsführern, Funkern Tauchern und Rettungstauchern sowie unter Beachtung der DLRG-eigenen Prüfungsordnung Erteilung entsprechender Befähigungszeugnisse,
  • Förderung der Ausbildung im Sanitätsdienst, 
  • Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettkämpfe,
  • Planung und Organisation des Rettungswachdienstes, 
  • Mitwirkung bei der im Rahmen des Bayerischen Gesetzes über den Rettungsdienst (BayRDG),
  • Natur- und Umweltschutz am und im Wasser, 
  • Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter und   
  • die Zusammenarbeit mit Behörden und Organisationen innerhalb des eigenen Bereiches.
  • Bildung von Jugendgruppen.   

(4) Die DLRG-OV Bad Aibling ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel der DLRG-OV Bad Aibling dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zuwendungen an Mitglieder aus Mitteln der DLRG-OV Bad Aibling sind grundsätzlich möglich. Auf eine Erstattung der Aufwendungen wird jedoch verzichtet. Die DLRG-OV Bad Aibling darf niemanden Verwaltungskosten erstatten, die ihrem Zweck fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Verwaltungskosten gewähren.

(6) Die DLRG OV Bad Aibling e.V. kann ein eigenes Verbandsorgan herausgeben. 

(1) Die DLRG OV Bad Aibling e.V. ist eine gemeinnützige, selbständige Organisation und arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche  Zwecke.  

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für Tätigkeiten im Dienst des Vereins können nach Vorstandsbeschluss und Haushaltslage angemessene Entschädigungen im Rahmen der Ehrenamtspauschale (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO) bezahlt werden.

III. MITGLIEDSCHAFT

(1) Mitglieder der DLRG OV Bad Aibling e.V. können natürliche und juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts werden. Das Mitglied erkennt durch seine Eintrittserklärung die Satzungen und Ordnungen der DLRG e.V. und der DLRG LV Bayern e.V. an und übernimmt alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.

(2) Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der DLRG OV Bad Aibling e.V.. Jedem neu aufgenommenem Mitglied ist die Satzung des DLRG OV Bad Aibling e.V., hilfsweise des DLRG LV Bayern e.V. zur Verfügung zu stellen.

(1) Das Mitglied übt seine Rechte und Pflichten im DLRG OV Bad Aibling e.V. aus und wird in der übergeordneten Gliederung durch die gewählten Delegierten seiner Gliederung vertreten. Die Zahl der Delegierten richtet sich nach der Zahl der Mitglieder, für die im Vorjahr Beitragsanteile abgerechnet wurden.

(2) Die Amtszeit der Delegierten endet mit der Wahl der Delegierten für die nächstfolgende ordentliche Tagung, soweit nicht im DLRG OV Bad Aibling e.V. vorher neue Delegierte gewählt werden.

(3) Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist davon abhängig, dass die Überweisung/Bezahlung der Beiträge für die Mitglieder des abgelaufenen, bei Neumitgliedern für das laufende Kalenderjahr nachgewiesen ist. Daher können die Vertreter der DLRG-OV ihr Stimmrecht im Bezirksverbandstag und Bezirksverbandsrat nur ausüben, wenn der jeweilige DLRG-OV die fälligen Beitragsanteile abgeführt hat.

(1) Das Stimmrecht kann nur persönlich und erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. Das passive Wahlrecht gilt mit Eintritt der Volljährigkeit. 3In satzungsgemäße Organe der DLRG können nur Mitglieder gewählt werden.


(2) Das aktive und passive Wahlrecht in der DLRG-Jugend regelt die Jugendordnung des DLRG OV Bad Aibling e.V.

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder persönlichen Ausschluss oder Ausschluss der DLRG OV Bad Aibling e.V.

(2) Die Austrittserklärung eines Mitgliedes muss schriftlich mindestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres dem DLRG OV Bad Aibling e.V. zugegangen sein. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.

(3) Die Streichung als Mitglied kann erfolgen ab einem Rückstand mit einem Jahresbeitrag, wenn der Rückstand mindestens einmal unter Fristsetzung erfolglos angemahnt wurde. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden.

(4) Den Ausschluss aus der DLRG regelt § 38 Abs. 5 Buchstabe d der Satzung der DLRG LV Bayern e.V.

(5) Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz des ausscheidenden Mitglieds befindliche DLRG-Eigentum unverzüglich an den DLRG OV Bad Aibling e.V. zurückzugeben. Scheidet ein Mitglied aus einer Funktion aus, hat es die entsprechenden Unterlagen unverzüglich an die DLRG OV Bad Aibling e.V. abzugeben. Für Schäden aus verspäteter Rückgabe haftet das Mitglied ebenso wie für die Folgen eigenmächtigen Handelns, durch das die DLRG im Übrigen nicht verpflichtet wird.

(1) Die Mitglieder haben die von dem DLRG OV Bad Aibling e.V. festgelegten Jahresbeiträge zu leisten, die die entsprechenden Anteile für die übergeordneten Gliederungen enthalten müssen.

IV. VERHÄLTNIS ZUR DLRG E.V., ZUM DLRG LV BAYERN E.V. UND ZUM DLRG BV ALPENLAND E.V.

(1) Die DLRG LV Bayern e.V. und der DLRG BV Alpenland e.V. sind berechtigt, die Tätigkeit des DLRG OV Bad Aibling e.V. zu überwachen und jederzeit seine Arbeit zu überprüfen. Sie sind daher berechtigt, in alle Unterlagen des DLRG OV Bad Aibling e.V. Einsicht zu nehmen und von den Vorstandsmitgliedern Auskünfte zu verlangen. Das Präsidium des DLRG LV Bayern e.V. und der Vorstand des DLRG BV Alpenland e.V. sind berechtigt, Weisungen an den DLRG OV Bad Aibling e.V. zu erteilen.

(2) Zu allen Versammlungen des DLRG OV Bad Aibling e.V. ist der DLRG BV Alpenland e.V. fristgerecht einzuladen. Von allen Tagungen ist dem DLRG BV Alpenland e.V. eine Zweitschrift der Niederschrift binnen sechs Wochen zuzuleiten. Mitglieder des Präsidiums des DLRG LV Bayern e.V. und des Vorstandes des DLRG BV Alpenland e.V. haben das Recht, an Zusammenkünften des DLRG OV Bad Aibling e.V. teilzunehmen und das Wort zu ergreifen.

(3) Fristgerecht sind durch den DLRG OV Bad Aibling e.V. dem DLRG BV Alpenland e.V zuzuleiten:
     a) Statistischer Jahresbericht
     b) Beitragsabrechnung
     c) Jahresabschluss nebst angeordneten Anlagen
     d) Sämtliche fällige Zahlungen

(4) Bericht über Erledigungen von Auflagen aus Beschlüssen des DLRG BV Alpenland e.V. und des DLRG LV Bayern e.V.

(5) Dem DLRG OV Bad Aibling e.V. ist, wenn er den Verpflichtungen aus Absatz 3 Buchstabe a) bis e) nicht, nur unvollständig oder nicht fristgerecht nachkommt, die Ausübung des Stimmrechts in der Bezirksverbandstagung bzw. in der Bezirksverbandsratstagung für die Dauer eines Jahres vom Fälligkeitstermin ab versagt.

(6) Im DLRG – internen Geschäftsverkehr ist der Dienstweg einzuhalten.

(1) Die DLRG ist ein Gesamtverein, der sich in die DLRG als Bundesverband und in Landesverbände mit eigener Rechtsfähigkeit sowie weitere Untergliederungen unterteilt.

(2) Alle Satzungen der Landesverbände und deren Untergliederungen müssen in den Aufgaben des Vereinszwecks und in den die Zusammenarbeit in der DLRG und ihren Organen und Gremien tragenden Grundsätzen mit der Satzung der DLRG e.V. in ihrer jeweils gültigen Fassung in Einklang stehen. Der Präsidialrat des Bundesverbandes erlässt für die Umsetzung verbindliche Leitlinien. Im Konfliktfall zwischen der Satzung des Bundesverbandes und einer anderen Satzung geht die Satzung des Bundesverbandes vor.

(3) Der Bundesverband ist Inhaber des Namensrechtes Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft einschließlich der abgekürzten Form DLRG. Das Führen und die Nutzung des Namens durch den DLRG OV Bad Aibling e.V. sind an die Einhaltung der Satzung des Bundes- und Landesverbandes sowie der darauf beruhenden Ordnungen gebunden. Mit Ausscheiden verliert die betroffene Gliederung das Recht den in Satz 1 genannten Namen zu führen.

(4) Bei erheblichen Verstößen des DLRG OV Bad Aibling e.V. gegen übergeordnete Satzungen und Ordnungen sowie gravierender Missachtung von Weisungen kann auf Antrag des DLRG LV Bayern e.V. der DLRG OV Bad Aibling e.V. als Teileinheit der DLRG aufgelöst und die Untergliederung damit aus der DLRG ausgeschlossen werden. Die Entscheidung obliegt dem Präsidialrat des Bundesverbandes, dem DLRG OV Bad Aibling e.V. ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Für den Antrag gilt die Frist nach § 27 Abs. 2 der Satzung des Bundesverbandes, der Antrag ist durch den Bundesverband nach Eingang umgehend der Gliederung zur Stellungnahme zuzuleiten. Die Stellungnahme ist bis zum Beginn der Sitzung des Präsidialrates des Bundesverbandes schriftlich abzugeben.

(5) Bei Entscheidungen nach Absatz 4 ist die Anrufung des Schiedsgerichtes möglich. Näheres regelt die Schiedsordnung.

V. Jugend

(1) Die DLRG-Jugend ist die Gemeinschaft junger Mitglieder der DLRG.

(2) Die Bildung einer Jugendgruppe im DLRG OV Bad Aibling e.V. und die damit verbundene jugendpflegerische Arbeit stellt ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe der DLRG dar. Die freiwillige selbständige Übernahme und Ausführung von Aufgaben der Jugendhilfe erfolgen auf der Grundlage der gemeinnützigen Zielsetzung der DLRG.

(3) Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach der OV-Jugendordnung, die von dem OV-Jugendtag beschlossen wird, und der Zustimmung der Ortsverbandsversammlung bedarf.

(4) Der jeweilige OV–Jugendverband hat keine eigene Rechtsfähigkeit.

(5) Der Vorsitzende der Jugend ist gemäß § 22 Absatz 1 Buchstabe f Mitglied des Vorstandes des DLRG OV Bad Aibling e.V.

VI. ORGANE

1. ABSCHNITT: ORTSVERBANDSVERSAMMLUNG

(1) Die Ortsverbandsversammlung ist oberstes Organ des DLRG OV Bad Aibling e.V.

(2) Die Ortsverbandsversammlung gibt die Richtlinien für die Tätigkeit vor und behandelt und entscheidet alle grundsätzlichen Fragen und Angelegenheiten des DLRG OV Bad Aibling e.V. verbindlich für seine Mitglieder. Sie nimmt den Bericht der Revisoren und sonstige Berichte entgegen und ist insbesondere zuständig für:

     a) Wahl der Mitglieder des Vorstandes des DLRG OV Bad Aibling e.V. und seiner Vertreter, ausgenommen des Vorsitzenden der
         DLRG OV Jugend sowie dessen Stellvertreter,
     b) Wahl der zwei Revisoren und deren Stellvertreter, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,
     c) Entlastung des Vorstandes des DLRG OV Bad Aibling e.V,
     d) Festsetzung der Beiträge unter Beachtung des § 8,
     e) Genehmigung des Haushaltsplanes und Feststellung des Jahresabschlusses,
     f) Beschlussfassung über Anträge,
     g) Wahl der Delegierten zur Bezirkstagung,
     h) Satzungsänderungen,
     i) Auflösung des DLRG OV Bad Aibling e.V.

(1) Die Ortsverbandsversammlung wird gebildet aus allen gemäß § 6 stimmberechtigten Mitgliedern des DLRG OV Bad Aibling e.V.

(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(3) Eine Vertretung nicht anwesender Mitglieder ist unzulässig.

(1) Die Ortsverbandsversammlung tritt jährlich auf Einladung des Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall eines seiner Stellvertreter des DLRG OV Bad Aibling e.V. zusammen.

(2) Eine außerordentliche Ortsverbandsversammlung ist einzuberufen, wenn dies der Vorstand des DLRG OV Bad Aibling e.V. mit einfacher Mehrheit beschließt oder mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich verlangen.

(1) Die Ortsverbandsversammlung muss schriftlich mindestens fünf Wochen vorher angekündigt werden; weiter muss schriftlich mindesten zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der Beschlussgegenstände eingeladen werden. Die Ankündigung wie die Einladung kann auch in Textform erfolgen, wenn das Mitglied eine Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse in Textform mitgeteilt und der Verwendung für Ankündigung und Einladungen nicht widersprochen hat. Die Ankündigung wie die Einladung in Textform gilt beim Mitglied als zugegangen, wenn diese fristgerecht an die zuletzt dem Verein mitgeteilte Telefaxnummer bzw. E-Mail-Adresse abgesendet wurde.

(2) Die Frist wird durch Absendung der Einladung an die stimmberechtigten Mitglieder des DLRG OV Bad Aibling e.V. eingehalten. Der Tag der Absendung und der Tag des Versammlungs-beginns werden bei der Fristberechnung nicht berücksichtigt.

(3) Der Vorsitzende leitet die Ortsverbandsversammlung. Auf seinen Antrag oder im Verhinderungsfalle wählt der Vorstand aus seiner Mitte einen Versammlungsleiter.

(1) Antragsberechtigt sind die stimmberechtigten Mitglieder des DLRG OV Bad Aibling e.V.

(2) Anträge zur Ortsverbandsversammlung müssen in Textform gestellt und bis spätestens fünf Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden des DLRG OV Bad Aibling e.V. eingegangen sein. Ausgenommen sind Anträge auf Satzungsänderung; für die gilt § 40.

(3) Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten die Behandlung zulassen.

(1) Die Ortsverbandsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig. Darauf sollte in der Einladung zur Ortsverbandsversammlung hingewiesen werden.

(1) Beschlüsse der Ortsverbandsversammlung werden, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(2) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden bei der Ermittlung der Mehrheit für Abstimmungen und Wahlen nicht mitgezählt.

(1) Abstimmungen erfolgen offen, soweit nicht ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung verlangt.

(2) Die Wahlen erfolgen geheim. Wenn kein Mitglied des Ortsverbandes widerspricht, kann offen gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. §18 Absatz 2 gilt entsprechend. Erreicht kein Kandidat die erforderliche Mehrheit der abgegebenen Stimmen, findet eine Stichwahl unter den Kandidaten mit den beiden höchsten Stimmenzahlen statt, bei der gewählt ist, wer die meisten Stimmen erreicht. Bei Stimmengleichheit im Stichwahlgang entscheidet das Los.

(3) Die Wahl der Delegierten kann als Blockwahl durchgeführt werden, wenn niemand widerspricht.

(4) Im Übrigen regeln die §§ 11 und 12 der Bundesgeschäftsordnung das Verfahren.

(1) Über die Ortsverbandsversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Das Protokoll kann von stimmberechtigten Mitgliedern des Ortsverbandes auf Verlangen eingesehen werden und ist anlässlich der Ortsverbandsversammlung auszulegen.

(2) Einsprüche gegen das Protokoll können nur von stimmberechtigten Mitgliedern schriftlich beim Vorsitzenden des Ortsverbandes geltend gemacht werden. Über einen Einspruch entscheidet die Ortsverbandsversammlung.

2. ABSCHNITT: ORTSVERBANDSVORSTAND

(1) Der Vorstand des DLRG OV Bad Aibling e.V. leitet den Ortsverband im Rahmen der Satzung und ist für die Geschäftsführung verantwortlich. Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Ortsverbandsversammlung sowie der Ordnungen, Richtlinien und Anweisungen des DLRG BV Alpenland e.V. und des DLRG LV Bayern e.V..

(1) Den Ortsverbandsvorstand bilden

     a) Vorsitzender des Ortsverbandes,
     b) bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende des Ortsverbandes,     
     c) Schatzmeister,
     d) Technischer Leiter Ausbildung (TL A),
     e) Technischer Leiter Einsatz (TL E),
     f) Vorsitzender der DLRG OV Jugend.

(2) Die Ämter zu Absatz 1 Buchstabe c) bis f) sollen Stellvertreter haben.

(3) Der Schatzmeister darf nicht zugleich Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender des Ortsverbandes sein.

(4) Die Ortsverbandsversammlung entscheidet mit Ausnahme der Ämter gemäß Absatz 1 Buchstabe a) bis c) und f) jeweils, welche Positionen besetzt werden. Sie bestimmt, ob weitere Vorstandspositionen (z.B. Vertreter für Öffentlichkeitsarbeit, Arzt, Justiziar oder Beiräte) gewählt werden. Sie legt außerdem fest, welche Stellvertreter zu wählen sind. Soweit mehrere Stellvertreter für ein Amt gewählt werden sollen, ist deren Reihenfolge festzulegen.

(5) Die Mitglieder des Ortsverbandsvorstandes nach Absatz 1 und Absatz 4 Satz 2 haben eine Stimme. Soweit Stellvertreter gewählt wurden, nehmen diese in der Reihenfolge ihrer Wahl im Verhinderungsfalle das Amt wahr. Für das Amt nach Absatz 1 Buchstabe f) nimmt im Verhinderungsfall ein vom Jugendvorstand bestellter Stellvertreter Sitz und Stimmrecht wahr.

(6) Im Fall des Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds nach Absatz 1 Buchstabe c) bis f) und Absatz 4 Satz 2 tritt der jeweilige, bei mehreren gewählten Stellvertretern der zuerst gewählte Stellvertreter in dessen Rechte und Pflichten ein.

(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende des Ortsverbandes und seine Stellvertreter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

(2) Vereinsintern wird vereinbart, dass die Stellvertreter des Ortsverbandes nur im nicht nachzuweisenden Verhinderungsfalle des Vorsitzenden des Ortsverbandes vertretungsberechtigt sind.

(3) Der Vorsitzende des Ortsverbandes führt den Vorsitz im Vorstand des Ortsverbandes.

(1) Die Amtszeit der Mitglieder des Ortsverbandsvorstandes beträgt mindestens zwei Jahre.

(2) Sie beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit der Annahme der Wahl durch den Nachfolger.

Der Ortsverbandsvorstand legt zu Beginn der Wahlperiode die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten fest.

Die Sitzungen des Ortsverbandsvorstandes müssen mindestens drei Wochen vorher angekündigt werden; weiter ist mindestens eine Woche vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der Beschlussgegenstände einzuladen. § 15 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 gelten entsprechend.

Für die Beschlussfähigkeit, die Beschlussfassung, für Abstimmungen sowie für Protokolle und Einsprüche dagegen gelten die Regelungen zur Ortsverbands-versammlung entsprechend mit der Maßgabe, dass die Antragsfrist 5 Tage beträgt.

VII. SCHIEDSGERICHT

(1) Verbandsinterne Schiedsgerichte haben auf allen Gliederungsebenen die Aufgabe, das Ansehen der DLRG zu wahren und Verstöße hiergegen zu ahnden, und zwar insbesondere in folgenden Fällen:

     a) Beleidigungen, üble Nachrede oder Verleumdung der DLRG, ihrer Gliederungen, ihrer satzungsgemäßen Organe und deren Mitglieder, soweit sie sich auf deren Tätigkeit in der DLRG beziehen und soweit das beleidigte Mitglied den Spruch des Schiedsgerichtes vor Ausspruch als bindend anerkennt,

     b) Handlungen oder Unterlassungen von Mitgliedern und/oder Gliederungen, die der DLRG oder ihren Gliederungen Schaden zugefügt haben oder geeignet sind, solchen zuzufügen oder das Ansehen der DLRG zu schädigen, sowie die Regelung der Folgen dieser Handlungen; soweit Mitglieder finanziell geschädigt sind, jedoch nur, falls diese sich vor dem Spruch des Schiedsgerichtes diesem als bindend unterworfen haben.

     c) Verstöße gegen die in § 2 Abs. 5 genannten Grundsätze.

(2) a) Sie haben ferner die Aufgabe, anstelle der ordentlichen Gerichtsbarkeit alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedern untereinander, zwischen Mitgliedern und Gliederungen und zwischen Gliederungen untereinander zu entscheiden, soweit es sich um Rechte und Pflichten handelt, die sich aus dieser Satzung, der Satzung des Bundesverbandes, den Satzungen der Landesverbände oder deren Untergliederungen sowie aus weiteren satzungsgemäßen Regelwerken und/oder Beschlüssen satzungsgemäßer Organe ergeben.

     b) Außerdem haben sie die Aufgabe, anstelle der ordentlichen Gerichtsbarkeit ein Mitglied einstweilen von der ausgeübten Wahlfunktion zu suspendieren oder die Suspendierung gem. Abs. 7 zu bestätigen, soweit das Mitglied im Rahmen seiner Wahlfunktion

  • seine Pflichten aus der Satzung oder aus den Beschlüssen satzungsgemäßer Gremien durch Handlungen oder Unterlassungen grob verletzt oder
  • sonstige wichtige Interessen der DLRG gefährdet sind oder
  • das Mitglied im Rahmen seiner Wahlfunktion für die DLRG ein entsprechendes Verhalten bei anderen Mitgliedern duldet, obwohl es dies unterbinden könnte.

Die Entscheidung hat sofortige Wirkung.

     c) Die Schiedsgerichte entscheiden ebenfalls über den Ausschluss von Gliederungen gemäß § 10 Abs. 5 und 6 der Satzung.

     d) Auf Antrag kann die Mitgliedschaft einzelner natürlicher oder juristischer Personen in anderen Gliederungen fortgeführt werden, wenn das Mitglied dies beantragt und die aufnehmende Gliederung dem zustimmt.

     e) Zum Zwecke der Durchsetzung seiner Entscheidung kann das Schiedsgericht alle geeigneten Auflagen und Maßnahmen verhängen.

(3) Sie entscheiden über die Anfechtung von Beschlüssen der Organe. Im Falle einer Anfechtung eines Beschlusses kann das Schiedsgericht bis zu seiner endgültigen Entscheidung die aufschiebende Wirkung der Anfechtung durch Beschluss anordnen. Hält es die Anfechtung für begründet, hebt es den Beschluss auf.

(4) Ferner ahndet das Schiedsgericht der Bundesebene Verletzungen der Anti-Doping-Bestimmungen der Anti-Doping-Ordnung der DLRG und des rettungssportlichen Regelwerks der DLRG und gegen Bestimmungen des § 10 Abs. 5 der Satzung der DLRG.

(5) Sie entscheiden außerdem in allen sonstigen Fällen, in denen sich die Beteiligten dem Spruch des Schiedsgerichtes unterworfen haben.

(6) Das Recht zur Anrufung des Schiedsgerichts und jeder in seine Zuständigkeit fallende Anspruch sind verwirkt, wenn zwischen dem Zeitpunkt, zu dem dem Antragsberechtigten die für eine sachgerechte Entscheidung erforderlichen Informationen vorliegen und der Anrufung des Schiedsgerichts mehr als 12 Monate verstrichen sind. Die Anrufung einer Schlichtungsstelle unterbricht diese Frist. 3Für Verfahren in Anti-Doping-Angelegenheiten gelten die Fristen der Anti-Doping-Ordnung der DLRG.

(7) Im Falle der Suspendierung vertretungsberechtigter Vorstandsmitglieder muss innerhalb einer Woche nach Zustellung des Beschlusses ein Antrag gemäß § 5 auf Bestätigung des Beschlusses bei dem zuständigen Schiedsgericht eingereicht werden, das unverzüglich zu entscheiden hat. Das suspendierte Mitglied bleibt bis zur endgültigen Entscheidung des Schiedsgerichts von der Amtsführung ausgeschlossen.

(8) Gegen ein Mitglied kann das Schiedsgericht im Rahmen seiner Zuständigkeit wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängen:

     a) Rüge oder Verwarnung, mit ggfs. entsprechender Veröffentlichung gemäß WADA und NADA-Code,

     b) zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen Einrichtungen und Veranstaltungen, ausgenommen Zusammenkünfte der Organe,

     c) befristeter oder dauernder Ausschluss von Wahlfunktionen,

     d) befristeter oder dauernder Ausschluss aus der DLRG,

     e) Aberkennung ausgesprochener Ehrungen,

     f) zeitliche oder lebenslängliche Wettkampfsperre.

Die Aufgaben des Schiedsgerichts des DLRG OV Bad Aibling e.V. werden dem entsprechenden Gericht des DLRG Bezirk Alpenland e.V., hilfsweise des DLRG LV Bayerns e.V. übertragen.

Antragsteller sind für die Anrufung des Schiedsgerichts und für die Durchführung von Beweisaufnahmen kostenvorschusspflichtig. Das Gericht kann seine weitere Tätigkeit von der Einzahlung abhängig machen.

Im Übrigen regelt die Zusammensetzung der Schiedsgerichte, die Wahl der Mitglieder sowie dessen Aufgaben und das Verfahren sowie die Kostenregelung eine Schiedsordnung der DLRG, die vom Präsidialrat des Bundesverbandes beschlossen und beim Registergericht hinterlegt wird.

Im Falle der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts und/oder zur Überprüfung der Wirksamkeit des Schiedsspruches ist die Anrufung des ordentlichen Gerichts erst nach Ausschöpfung des vereinsinternen Rechts- und Schiedsweges möglich.

VIII. KOMMISSIONEN

Zur Beratung können die in Abschnitt VI genannten beiden Organe für bestimmte und abgegrenzte Aufgaben Kommissionen bilden.

IX. SONSTIGE BESTIMMUNGEN

(1) Die von den Organen und Gremien der DLRG LV Bayern e.V. aufgrund der Satzung erlassenen Ordnungen und Richtlinien sind für alle Gliederungen und Mitglieder bindend.

(2) Im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Prüfungen ab. Art, Inhalt und Durchführung werden durch die Prüfungsordnungen der DLRG und deren Ausführungsbestimmungen geregelt; sie sind für Prüfer und Prüfungsteilnehmer bindend.

(1) Beschriftungs-, Gestaltungs- und Werberichtlinien mit Stempel- und Siegelanweisung sowie die Verwendung der Buchstabenfolge werden in der Gestaltungsordnung (Standards) geregelt.

(2) Die Buchstabenfolge DLRG sowie die Verbandszeichen sind im Markenregister des Deutschen Patentamtes in München markenrechtlich geschützt.

(3) Das zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Material (DLRG-Material) wird von der DLRG vertrieben.

(4) Die Gliederungen sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das zur Aufgabenerfüllung verwendete Material, das nicht von der Materialstelle der DLRG bezogen wird, den Vorgaben der Gestaltungsordnung entspricht und geeignet ist.

Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Wasserrettung oder durch hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder können geehrt werden. Einzelheiten regeln die Ehrungsordnungen der DLRG e.V. und des DLRG LV Bayern e.V..

Es gilt die Geschäftsordnung der DLRG e.V., solange der DLRG LV Bayern e.V. keine eigene hat.

Finanz- und Materialwirtschaft sowie Rechnungslegung werden durch die jeweilige Wirtschaftsordnung der DLRG e.V. geregelt.

Zur Durchführung von Meisterschaften und Wettkämpfen im Rettungsschwimmen erlässt der Präsidialrat ein Regelwerk Rettungssport. Zur Bekämpfung des Dopings erlässt der Präsidialrat aufbauend auf den Regelungen der WADA und NADA eine Anti-Doping-Ordnung. Diese Anti-Doping-Ordnung ist die Grundlage der Ahndung von Dopingverstößen und gilt nach § 4 Absatz 1 Satz 2 verbindlich für alle Mitglieder.

X. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(1) ¹Satzungsänderungen können nur von der Ortsverbandsversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung des DLRG LV Bayern e.V. Zu einem Beschluss auf Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. § 18 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung mit der Einladung zur Ortsverbandsversammlung bekannt gegeben werden. Inhaltliche Änderungen vorliegender Anträge sind während der Beratung möglich. Ein so geänderter Antrag muss vor der Beschlussfassung im Wortlaut vorliegen und vorgelesen sein.

(3) Der Ortsverbandsvorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom DLRG LV Bayern e.V, vom Registergericht oder vom Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen und anzumelden.

(4) Jeder Ortsverband bedarf sowohl bei seiner Neugründung, als auch bei der Gründung von Stützpunkten der vorherigen Zustimmung des DLRG LV Bayern e.V..

(1) Die Auflösung des DLRG OV Bad Aibling e.V. kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens drei Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Ortsverbandsversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

(2) § 18 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Bei der Auflösung der DLRG OV Bad Aibling e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem DLRG BV Alpenland e.V. zu, hilfsweise der DLRG LV Bayern e.V.. Diese haben das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

Die Satzung ist mit Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Traunstein am 04.07.2019 unter der VR-Nr. 40927 in Kraft getreten.

Bei der Ortsverbandversammlung am 10. März 2019 wurde die Satzung einstimmig genehmigt.

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